Seestern Apotheke

AGB-Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Seestern Apotheke, Brückstraße 11, 23730 Neustadt


§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle Angebote und Verträge bzw. Vereinbarungen zwischen der Seestern Apotheke Dr. Ralf Stolley e.K. (nachfolgend als Seestern bezeichnet) und dem jeweiligen Kunden (nachfolgend auch als Kunde bezeichnet).

2. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von Seestern erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden – insbesondere etwaige Einkaufsbedingungen eines Kunden - werden von Seestern nicht anerkannt, es sei denn, Seestern hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3. Ist der Kunde Unternehmer, der das Vertragsverhältnis mit Seestern in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit eingeht oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals im Einzelfall ausdrücklich einbezogen werden.

4. Seestern stellt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedem Kunden auf Anfrage in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung. Sie sind außerdem auf der Homepage (www.seestern-apo.de) einsehbar. Für die Geschäftsbeziehung zwischen Seestern und dem Kunden gelten die AGB jedoch davon unabhängig und uneingeschränkt.

5. Spätestens mit der Annahme von Lieferungen und Leistungen der Seestern durch den Kunden gelten diese Geschäftsbedingungen als von diesem anerkannt.

6. Seestern ist nicht Hersteller i.S.v. § 4 Ziff. 14 Arzneimittelgesetz (AMG) und auch nicht Hersteller i.S.v § 3 Ziff. 15 Medizinproduktegesetz (MPG). Soweit der Kunde wegen eines postulierten Mangels Schadensersatzansprüche im Wege eines Rückgriffs gegenüber Seestern geltend macht, verweist Seestern hiermit in den Grenzen der gesetzlichen Vorgaben auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem jeweils zuständigen pharmazeutischen Unternehmen gemäß den einschlägigen Regelungen des AMG, des MPG bzw. der MPBetreibV und sonstigen bestehenden gesetzlichen Anspruchsgrundlagen.

§ 2 Vertragsschluss

1. Sämtliche Angebote von Seestern, einschließlich der Angaben in Prospekten, Preislisten, auf Web-Seiten usw. sind freibleibend und unverbindlich. An für den Kunden individuell erstellte Angebote ist Seestern nach Ablauf der im Angebot angegebenen Fristen, spätestens jedoch nach Ablauf von dreißig Kalendertagen nicht mehr gebunden.

2. Ein Vertrag zwischen Seestern und dem Kunden kommt zustande, wenn Seestern eine Bestellung des Kunden (Angebot) annimmt, und zwar durch Bekanntgabe einer ausdrücklichen, als solche bezeichneten Auftragsbestätigung (Annahme). Diese kann nach der Wahl von Seestern per Post, Kurier, Telefax oder per E-Mail erfolgen.

§ 3 Preise

1. Maßgeblich sind die am Tage der Bestellung gültigen Preise der Preisliste, die sich zzgl. der Liefer- und Versandkosten verstehen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils geltenden Steuersatz abgerechnet.

2. Nachvertragliche Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. In diesem Fall gilt abweichend der am Tag der Lieferung gültige Preis. Bei Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis.

3. Der Kunde übernimmt auf eigene Kosten die Entsorgung der Verpackung, sofern Seestern die Verpackung nicht zurückfordert.

4. Erbringt Seestern Lieferungen und Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses oder betragen die Lieferzeiträume mehr als vier Monate, so ist Seestern zu Preiserhöhungen berechtigt. Liegt die Preiserhöhung bei mehr als 10 Prozent gegenüber dem Ursprungswert (netto), so kann der Kunde binnen einer Woche seit der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht für Unternehmer (§14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

§ 4 Liefer-/Leistungsbedingungen und –fristen

1. Die maßgebliche Bestimmung des Liefergegenstandes ergibt sich im Zweifel aus der von Seestern erstellten Auftragsbestätigung.

2. Seestern ist zu Teillieferungen und Teilleistungen nach billigem Ermessen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Sie gelten als selbstständige Leistungen.

3. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware Seestern verlässt, und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. Die Lieferfristen bei Seestern beginnen mit dem Datum des Versands der Auftragsbestätigung an den Besteller.

4. Hat Seestern innerhalb von zwei Wochen ab dem bestätigten Liefertermin nicht geliefert, so kann der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Lieferung eine Nachfrist von drei Wochen setzen. Leistet Seestern bis zum Ablauf dieser Frist nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss unverzüglich und schriftlich erfolgen.

5. Die Wahl der Versandart bleibt mangels anders lautender Vereinbarungen Seestern überlassen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von Seestern bleibt vorbehalten. Durch besondere Versandwünsche des Kunden verursachte Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.

6. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Aushändigung an ein Transportunternehmen oder an einen sonst mit der Versendung der Ware beauftragten Dritten oder im Falle der Abholung durch den Kunden mit deren Bereitstellung auf den Kunden über.

7. Ware wird von Seestern nur auf schriftliches Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten versichert.

§ 5 Höhere Gewalt, Vertragshindernisse

Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für die Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt.

§ 6 Prüfungs- und Sorgfaltspflicht

1. Der Kunde verpflichtet sich, vor einer Weitergabe von Ware an Dritte, die Ware in jedem Falle unaufgefordert und sorgfältig auf erkennbare Risiken zu prüfen, insbesondere im Falle von Risiken hinsichtlich der Arzneimittelsicherheit. Bindend und zusätzlich zu beachten sind dabei insbesondere die Haltbarkeitsbestimmungen nach Angabe auf dem Produktetikett.

2. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware sorgfältig und ordnungsgemäß zu behandeln. Er verpflichtet sich, alle einschlägigen Regelungen betreffend Behandlung und Lagerung der Ware sowie alle Sicherheitsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über Kennzeichnung, Verfallzeit und Werbung einzuhalten oder für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Sämtliche Ware darf nur in ihrer Originalverpackung mit Originalaufdruck und Originalpackungsbeilage weitergegeben werden.

§ 7 Gewährleistung

1. Seestern bietet Gewähr für die vertragsmäßige Beschaffenheit aller Waren im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs hinsichtlich Material und Verarbeitung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Seestern leistet für etwaige Mängel der Ware nach ihrer Wahl Gewähr durch Preisnachlass, Umtausch oder Rücknahme gegen Kaufpreiserstattung.

2. Gegenüber Unternehmern (§14 BGB) als Kunden von Lieferungen neu hergestellter Gegenstände oder Waren gewährleistet Seestern Mängelfreiheit für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung.

3. Der Kunde ist verpflichtet die Ware bei Erhalt unverzüglich auf etwaige Mängel zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich – spätestens innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Empfang der Ware – schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

4. Ein Rücktransport von beanstandeten Waren ist nur mit dem schriftlichen Einverständnis von Seestern zulässig. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§14 BGB) sind die Frachtkosten vom Kunden zu verauslagen. Eine Erstattung der Transportkosten findet nur im Falle einer berechtigten Mängelrüge statt.

5. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften wie zum Beispiel die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 8 Haftung

1. Die Haftung von Seestern, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht,
a) für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, d.h. vertragliche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf,
b) für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit,
c) für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von Seestern, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen,
d) für Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und
e) für Ansprüche aus Garantien.

2. Ist Verschulden für den Anspruch des Kunden Voraussetzung, so trifft den Kunden die Beweislast, vorbehaltlich hiervon abweichender, zwingender gesetzlicher Regelungen.

3. Seestern haftet auch im Übrigen nicht für die Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen durch den Kunden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Seestern, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln Eigentum von Seestern. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von Seestern in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Ist der Kunde Unternehmer (§14 BGB), so ist er zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, nicht jedoch zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder zu sonstigen außergewöhnlichen Verfügungen über die Ware.

3. Der Kunde tritt hiermit bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverrechnung der von Seestern erbrachten Leistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages gemäß der Rechnung von Seestern (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) an Seestern ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware vor oder nach einer Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Seestern nimmt die Abtretung hiermit bereits jetzt an.

4. Der Kunde muss die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden zum Neuwert gemäß der Höhe des Faktura-Endbetrages der Seestern Rechnung (einschließlich gesetzliche Umsatzsteuer) angemessen versichern, getrennt lagern, sachgemäß und pfleglich behandeln. Außerdem ist der Kunde verpflichtet, die Waren, so lange er sie noch nicht im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterverkauft und den Besitz übergeben hat, als Eigentum von Seestern zu kennzeichnen.

5. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen seine Versicherung tritt der Kunde hiermit bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Seestern ab. Seestern nimmt die Abtretung hiermit bereits jetzt an. Höchstvorsorglich verpflichtet sich der Besteller, die vorgenannten Ansprüche erforderlichenfalls nochmals wirksam an Seestern abzutreten.

6. Etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende, an den Kunden gelieferte Ware oder auf jegliche an Seestern abgetretenen Forderungen, Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstige Zugriffe Dritter sind Seestern unverzüglich und unter Angabe des Namens und der Anschrift des zugreifenden Dritten schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat unverzüglich auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

7. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht, so kann Seestern die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und sie anschließend verwerten. Der Kunde hat die Wegnahme zu dulden und zu diesem Zweck Zutritt zu seinen Büro- und Geschäftsräumen zu gewähren. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 Prozent, so kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Seestern verlangen.

§ 10 Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung

1. Die Rechnungen von Seestern sind mit Rechnungsstellung fällig und, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes vereinbart und dementsprechend auf der Auftragsbestätigung von Seestern festgehalten wird, innerhalb von sieben Kalendertagen netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug des Kunden ein. Maßgeblich ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf den von Seestern angegebenen Konten.

2. Seestern bietet den Kunden die Möglichkeit, fällige Rechnungsbeträge im Wege des SEPA- Lastschriftverfahrens zu begleichen. Zu diesem Zweck erteilt der Kunde ein entsprechendes SEPA-Mandat. Die erforderlichen Dokumente werden dem Kunden zur Verfügung gestellt.

3. Im Verkehr mit Unternehmern (§14 BGB) kann Seestern ab Verzugseintritt, Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) berechnen. Sofern Verbraucher (§13 BGB) Besteller sind, haften sie für Verzug nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Diskontspesen, Wechselsteuer und Verzugszinsen sind sofort zu zahlen. Alle derartigen Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

4. Gegen die fälligen Zahlungsansprüche von Seestern kann nur mit von Seestern schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden aufgerechnet werden. Ebenso wenig ist der Kunde in den vorgenannten Fällen berechtigt, zu Lasten von Seestern fällige Zahlungen zurückzuhalten.

5. Ist der Kunde mit einer Zahlung im Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Um- stände vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu achten sind, so ist Seestern vorbehaltlich bestehender sonstiger Rechte befugt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für weitere Aufträge und/oder vor Leistung weiterer Teillieferungen gem. § 5 Ziff. 5 zu verlangen. Seestern kann nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von allen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ist Teilzahlung vereinbart und gerät der Kunde mit einer Rate in Verzug, so ist der Restbetrag sofort fällig.

§ 11 Datenschutz

Daten werden nur unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes gespeichert und verwendet. Seestern behält sich vor, im Rahmen der Auftragsabwicklung Daten an verbundene Unternehmen oder Lieferanten weiterzugeben sowie zum Zweck der Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung ggf. an Wirtschaftsinformationsdienste. Der Kunde kann der vorgenannten Nutzung und Bearbeitung der Daten jederzeit durch Mitteilung an Seestern Apotheke, Brückstraße 11, 23730 Neustadt widersprechen. Eine Adressvermarktung durch Seestern erfolgt nicht.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit als möglich entspricht. Einigen sich die Vertragsparteien nicht, so erfolgt die Bestimmung nach billigem Ermessen durch Seestern im Sinne der §§ 315, 316 BGB.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Seestern und dem Kunden zur Ausführung des jeweiligen Vertrages getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niederzulegen. Die Schriftform gilt auch für die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieser Schriftformbestimmung.

3. Die Geschäftsbeziehungen der Seestern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Seestern ist der für Neustadt in Holstein zuständige Ort, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Neustadt in Holstein.

Stand: 06.2020



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